Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Landtag eine Entscheidung vorschlagen. Diese muss über die Gültigkeit der Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. Der Beschluss hat die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.
Der Beschluss ist als Antrag des Wahlprüfungsausschusses an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen.