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Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.
An der Schlussberatung und -entscheidung können nur diejenigen ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreterinnen und Vertreter und die beratenden Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. § 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Bei der Schlussentscheidung der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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