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Der Landtag beschließt über die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. Der Landtag beschließt innerhalb einer Frist von 15 Monaten ab Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1). Der Landtag kann die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses nur im Ganzen annehmen oder ablehnen. Wenn er die Beschlussempfehlung ablehnt, gilt diese als an den Ausschuss zurückverwiesen. Falls der Landtag die Beschlussempfehlung ablehnt, kann er dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach erneuter Befassung gemäß §§ 7 bis 12 dem Landtag eine neue Beschlussempfehlung vorzulegen. Diese kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines Antrags, der den Anforderungen des § 11 genügt.
Der Beschluss des Landtages ist den Beteiligten nach § 7 Absatz 1 mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen sowie den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 bekanntzugeben.
Führt eine Entscheidung des Landtages, der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten oder eines Landtagsausschusses zum Verlust der Mitgliedschaft, so…
Der Beschluss ist als Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche…
„Der Landtag beschließt innerhalb einer Frist von 15 Monaten ab Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Absatz 4 Satz 1).“ cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort…
Der Landtag beschließt über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Er kann den Antrag annehmen oder an den Ausschuss zurückverweisen. Dabei kann er…
Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene Entscheidung des Landtages Beschwerde eingelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen auf Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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