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Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz ist die nach Landesrecht zuständige Stelle für
die Meldung der planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Absatz 5 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes,
die Prüfung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes, ob die übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können, und
die Information an die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Absatz 5 Satz 5 des Wärmeplanungsgesetzes, sollte sich eine erhebliche Lücke zwischen Bedarf und Potenzial abzeichnen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.