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Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes sowie für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie zuständige Ministerium.
Zuständige Stelle für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe im Sinne von § 28 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes sowie für die Bewertung im Sinne von § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie zuständige Ministerium.