§ 6 SächsWPVOZuständige Stelle nach § 28 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 des Wärmeplanungsgesetzes
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz ist die nach Landesrecht zuständige Stelle für
§ 6 Abs. 1 WPUGGesetz zur Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes (Wärmeplanungsumsetzungsgesetz - WPUG) Vom 13. November 2024*)
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes sowie für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie zuständige…
§ 4 NRW-26827Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
Als zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten aus Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes im Sinne des § 33 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20.…
§ 7 Abs. 1 SGBGGesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen an Land und Fotovoltaik- Freiflächenanlagen im Saarland (Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz - SGBG) Vom 12. Juni 2024*)
Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz ist das für Energie zuständige Ministerium. Das Ministerium kann Befugnisse und…