Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Aufsicht der zuständigen Behörde beginnt mit der Anzeige nach § 7 Absatz 2.
Die Gründerin oder der Gründer einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft muss sich mindestens einen Monat vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von der zuständigen Behörde beraten lassen.
Die zuständige Behörde überwacht die anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Sie überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach diesem Gesetz erfüllen. Hierfür führt sie im Jahr grundsätzlich eine Prüfung durch. Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen werden nur anlassbezogen geprüft. Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften werden ausschließlich zur Zuordnungsprüfung sowie anlassbezogen geprüft.
Sind bei der letzten wiederkehrenden Prüfung keine erheblichen Mängel festgestellt worden, so kann die wiederkehrende Prüfung in größeren Abständen erfolgen. Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Der Leistungsanbieter sowie der Betreuungs- oder Pflegedienst haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften hat der Leistungsanbieter die Aufzeichnungen nach § 9 grundsätzlich am Ort der Wohngemeinschaft zur Prüfung vorzuhalten.
Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten. Die zuständige Behörde darf die Räumlichkeiten, die die Bewohnerinnen und Bewohner jeweils individuell als persönliche Wohnräume nutzen, nur mit deren Einwilligung betreten. Abweichend von Satz 1 darf die zuständige Behörde bei selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften die Gemeinschaftsräume und -bereiche betreten, wenn die Einwilligung lediglich einer Bewohnerin oder eines Bewohners vorliegt.
§ 17 Absatz 1, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 6, Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 bis 13 gilt entsprechend.
In selbstverantworteten Wohngemeinschaften prüft die zuständige Behörde bei Bekanntwerden der Wohngemeinschaft und in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der…
Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt…
| Überprüfung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoG nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG | 67 bis 1 482 Anmerkung: Für…
den anonymisierten Prüfbericht der letzten wiederkehrenden Prüfung der zuständigen Behörde am Ort der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft zur…
die Leistungsanbieter der Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen keine eigenen Büroräume in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.