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Mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Absatz 1 den Betrieb einer Einrichtung oder entgegen § 7 Absatz 5 die Betriebseinstellung einer Einrichtung oder anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
entgegen § 10 Absatz 1 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
entgegen § 17 Absatz 6, § 23 Absatz 4 und 5 oder § 24 Absatz 4 eine Maßnahme zur behördlichen Qualitätssicherung oder Zuordnungsprüfung nicht duldet,
sich entgegen § 23 Absatz 2 nicht vor der Inbetriebnahme beraten lässt,
eine Einrichtung oder eine ambulant betreute Wohngemeinschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 29 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 Satz 2 untersagt worden ist,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 oder § 29 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.
Mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Absatz 2 bis 4 die Anzeige einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 7 Absatz 5 die Betriebseinstellung einer selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 den Prüfbericht nicht vorhält oder vorlegt,
entgegen § 10 Absatz 4 sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
entgegen § 17 Absatz 9 Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 4 und 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Aufzeichnungen nach § 9 nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die…
Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 8 des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt auch, wer als Leistungsanbieterin oder als Leistungsanbieter einer…
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 18 bis 20 oder nach § 21 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.