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Für Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen gelten die Regelungen des § 18 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie der §§ 25 und 26 entsprechend.
Der Leistungsanbieter hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 und darüber hinaus insbesondere zu gewährleisten, dass
§ 9 Absatz 2 Satz 4 bis 8 sowie die §§ 12 und 14 gelten entsprechend.
es ist in leicht verständlicher Sprache zu formulieren,
anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften im Sinne der § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 des Sächsischen…
Leistungsangebote, die nicht über einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügen und nach ihrem Konzept darauf ausgerichtet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.