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Der Träger darf als Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte im Sinne des § 113c Absatz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nur Personen mit einer Qualifikation nach Satz 2 beschäftigen. Das sind
Personen mit erfolgreichem Abschluss einer landesrechtlich geregelten Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr,
Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen, der Nummer 1 gleichwertigen oder gleichgestellten Ausbildung in der Pflegehilfe oder Pflegeassistenz oder
Personen, die über die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen nach einer bundesrechtlich geregelten Pflegefachassistenzausbildung verfügen.
Soweit der auf der Internetseite der Allgemeinen Ortskrankenkasse veröffentlichte Landesrahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Sachsen Vorgaben nach § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelt, gelten diese vorrangig.
§ 4 des Pflegeberufegesetzes bleibt hiervon unberührt.
das eine der folgenden Ausbildungen berufsbegleitend durchläuft: aa)für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 eine Ausbildung, die die von der Arbeits- und…
In anderen als in Absatz 4 Satz 1 genannten stationären Pflegeeinrichtungen gilt, dass betreuende, pflegerische und assistierende Tätigkeiten nur von…
Für Tätigkeiten, deren Ausübung eine besondere pflegerische Fachkunde erfordert, dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche Fachkräfte gemäß § 20 Absatz 1…
die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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