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Die Mitglieder der Bewohnervertretung und Wohngemeinschaftsvertretung dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Die Mitglieder der Bewohnervertretung und der Wohngemeinschaftsvertretung sowie die Unterstützungspersonen nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen in Satz 1 genannten Personen sowie für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Offenkundige Tatsachen liegen beispielsweise in den Bereichen der Betreuung, der Verpflegung oder des Wohnens sowie für die Weitergabe von Informationen über Mängel an die zuständige Behörde vor. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Tätigkeit.
Die Mitglieder der Bewohnervertretung können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind…
Die Mitglieder der Bewohnervertretung haben über die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt…
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte kann das jeweilige Mitwirkungsgremium oder der Bewohnerfürsprecher fach- und sachkundige Personen seines…
Die Mitglieder der Bewohnervertretung dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt…
Die Mitglieder des Wahlausschusses haben über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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