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Für Teile der Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers abweichende Anforderungen von Absatz 1 festlegen, wenn dadurch die Bildung einer Bewohnervertretung ermöglicht und eine wirksame Interessenvertretung aller Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet wird.
Die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung endet mit
Ablauf der Amtszeit,
Rücktritt vom Amt,
Wegfall der Voraussetzungen zur Wählbarkeit nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder
Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der Bewohnervertretung, dass das Mitglied der Bewohnervertretung seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann oder eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich ist.
eine Bewohnervertretung entsprechend § 16 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes gebildet worden ist.
Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen in der Bewohnervertretung die Mehrheit bilden. Der Bewohnervertretung muss mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner…
Die Wohngemeinschaftsvertretung wirkt bei Angelegenheiten nach § 22 Absatz 3 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes mit.
Wird gemäß § 22 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes eine Wohngemeinschaftsvertretung gebildet, gilt bezogen auf den Leistungsanbieter § 33 Absatz 1 Nummer 1…
Im Fall von § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes hat die zuständige Behörde unverzüglich eine Bewohnersprecherin oder einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.