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Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung richtet sich nach Größe und Struktur der Einrichtung und ist so zu bemessen, dass die Bewohnervertretung die Möglichkeit hat, die Interessen der Bewohnerschaft wahrzunehmen. Die Bewohnervertretung besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
Vor der Wahl hat der für die Durchführung der Wahl bestellte Wahlausschuss nach § 11 die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Bewohnervertretung festzulegen. Besteht bereits eine Bewohnervertretung, gilt Satz 1 für die beabsichtigte Änderung der Anzahl der Mitglieder der Bewohnervertretung entsprechend.
Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen in der Bewohnervertretung die Mehrheit bilden. Der Bewohnervertretung muss mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner der Einrichtung angehören.