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Die regelmäßige Amtszeit der Bewohnervertretung beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vier Jahre. Eine vorübergehende Weiterführung der Amtsgeschäfte ist bis zu einem Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit ausnahmsweise möglich, sofern das Wahlverfahren zur Bildung einer Bewohnervertretung bis dahin noch nicht abgeschlossen wurde oder die Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers noch nicht erfolgt ist.
Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus oder ist es länger als sechs Monate verhindert, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl aus der Ersatzliste nach. Sinkt die Anzahl der Mitglieder in der Bewohnervertretung um mehr als die Hälfte, ist eine Neuwahl erforderlich.
Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann.
Eine vorübergehende Weiterführung der Amtsgeschäfte ist bis zu einem Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit nach § 43 Absatz 4 Satz 1 ausnahmsweise…
Die Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden, wenn in der Einrichtung auf Grund der…
Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus, so rückt die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in…
Die Bewohnervertretung ist neu zu wählen, wenn
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