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Die Bewohnervertretung ist neu zu wählen, wenn
sie mit der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat oder
die Gesamtzahl der Mitglieder auf weniger als die Hälfte der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 13 Absatz 6 festgelegten Mitgliederzahl gesunken ist oder
ihr keine Bewohnerin oder kein Bewohner mehr angehört.