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Es muss ein Gemeinschaftsraum zur Begegnung der Bewohnerinnen und Bewohner mit ihren Besucherinnen und Besuchern vorhanden sein. Gemeinschaftsräume dienen unter anderem dem gemeinschaftlichen Wohnen, der Tagesgestaltung und der Einnahme von Speisen. Die Nutzfläche des Gemeinschaftsraumes pro Wohnbereich muss mindestens 2 Quadratmeter je Bewohnerin oder Bewohner, mindestens jedoch insgesamt 20 Quadratmeter betragen. Der Gemeinschaftsraum muss so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnbereiches, auch wenn sie in ihrer Mobilität eingeschränkt oder auf Hilfsmittel angewiesen sind, an Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnehmen können. Gemeinschaftsräume müssen sich in räumlicher Nähe zu den Wohnräumen befinden. Bei mehreren Gebäuden muss jedes Gebäude mindestens über einen Gemeinschaftsraum verfügen.
Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist die eigenständige Nutzung einer Küche zu ermöglichen. Diese kann Teil eines Gemeinschaftsraumes sein.
Die Gesamtfläche der Gemeinschaftsräume muss mindestens 1,5 Quadratmeter je Bewohnerin und je Bewohner, mindestens jedoch 20 Quadratmeter betragen. Die Flächen…
In der Wohngemeinschaft muss mindestens ein Raum für die gemeinschaftliche Nutzung vorhanden sein. Dafür sind mindestens drei qm je Nutzerin und Nutzer…
Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m2 Nutzfläche haben. In Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens…
Gemeinschaftsflächen sind mit mindestens fünf qm je Nutzerin und Nutzer bei den Planungen zu berücksichtigen. Davon sind in der Regel mindestens drei qm je…
§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß je Heimbewohner Gemeinschaftsraum von mindestens 0,75 m2 Nutzfläche zur Verfügung stehen muß.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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