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Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
die Inanspruchnahme der Nettokreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben, die Nettotilgungen laut Tilgungsplänen sowie der Nachweis nach § 18 Abs. 5 Satz 1.
Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass der Haushaltsrechnung auch Übersichten beizufügen sind über
den Jahresabschluss bei Staatsbetrieben,
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sowie die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind.“
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.