Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Präsidenten der Gerichte, die Aufsicht führenden Richter, die Leiter der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsanstalten erledigen nach näherer Anordnung des Ministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen. § 42 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt.
Zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung bestimmt das Ministerium der Justiz, welche der in § 13 genannten Stellen in Justizverwaltungsangelegenheiten, für die es zuständig ist, mitwirken. Hierbei ist vorzusehen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt in ihrem Dienstaufsichtsbereich bei der Ernennung, Ruhestandsversetzung oder Entlassung eines Richters oder leitenden Beamten, in Disziplinarangelegenheiten, bei Beschwerden von Bediensteten und in Angelegenheiten, die die Rechtspflege betreffen, zu beteiligen sind.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement