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Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a werden vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für das Saarland. Der Kreis der Vorgeschlagenen soll je zwei Rinder- und Schweinehalter und je einen Pferde- und Schafhalter umfassen. Der Vorschlag hat die Landwirte im Nebenberuf angemessen zu berücksichtigen.
Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des Absatzes 1 berufen.
Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung wird durch Satzung geregelt. Haushaltsführung