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Zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse können für besondere Leistungen und für Leistungen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner erbracht werden, Gebühren erhoben werden. Näheres wird durch ein Gebührenverzeichnis geregelt. Beihilfen und andere Leistungen