Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse halbjährlich die nach § 20 Abs. 1 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen und die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG bei der Verwertung oder Tötung von Tieren, die auf behördliche Anordnung verwertet oder getötet wurden, entstandenen notwendigen Kosten. Die Erstattung erfolgt auf Antrag.
Für besondere Leistungen und für Leistungen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner erbracht werden, können Gebühren und Auslagen oder Entgelte von der Tierseuchenkasse erhoben werden. Die Gebühren und Auslagen werden in einer Satzung festgesetzt. Die Satzung muss insbesondere den Kreis der Schuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Gebühren und Auslagen sowie die Entstehung und die Fälligkeit des Anspruchs bestimmen.
Die Tierseuchenkasse setzt die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Erstattung, welche sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG ergibt, fest und zahlt sie an den…
Soweit Tiere im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verendet sind oder getötet wurden, finden die Absätze 3 und 4…
Zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse können für besondere Leistungen und für Leistungen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse…
Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und nach den Vorschriften dieses Gesetzes…
Der Freistaat Sachsen gewährt der Tierseuchenkasse auf Antrag Zuwendungen zu den Tiergesundheitsdiensten im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement