Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse des Saarlandes erhoben. Sie kann sich hierzu Dritter bedienen. Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die Festsetzung und Erhebung der Beiträge den Gemeinden zu übertragen. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten stehen den Gemeinden 5 vom Hundert der eingezogenen Beiträge zu.
Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes [5]. Vollstreckungsbehörden sind die Gemeinden. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten stehen den Vollstreckungsbehörden fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge sowie Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner.
Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Beitragsforderung können bis zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle gestellt werden. Im Fall der Beauftragung eines Dritten entscheidet dieser über Stundungsanträge in entsprechender Anwendung des § 222 der Abgabenordnung; Anträge auf Niederschlagung oder Erlass legt er mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Tierseuchenkasse des Saarlandes vor.