Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Tierseuchenkasse kann, soweit tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, Beihilfen gewähren
solchen Tierbesitzern, denen infolge der Durchführung der Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz schwere wirtschaftliche Schäden erwachsen,
bei anderen Schäden nach amtlich angeordneten Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten, insbesondere, wenn die Tiere verwerfen oder tierärztliche Behandlungskosten entstehen,
zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten.
Einzelheiten der Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 werden durch Satzung [5] geregelt. Die §§ 72 und 72a des Tierseuchengesetzes gelten entsprechend. Aufsicht