§ 88 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium des Innern.
Art. 3 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b SN-2499Gesetz zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Aufgaben der SAKD nach § 4a sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des…
§ 54 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
Das Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 24 SächsStatGSächsisches Statistikgesetz
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium des Innern.
§ 80 SächsKomZGSächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
Das Staatsministerium des Innern kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.