Gesetze
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Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit der Archive
des Landes,
der Gemeinden und Gemeindeverbände,
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.