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Die Gemeinden, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Zweckverbände regeln die Archivierung der bei ihnen anfallenden Unterlagen in eigener Zuständigkeit durch Satzung (Archivsatzung). Sie tragen dabei durch eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung der kommunalen Archive dafür Sorge, dass die Übernahme, Erhaltung und Erschließung des Archivmaterials nach archivfachlichen Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes gesichert ist. Ebenso ist zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes angemessenen Zugang zum Archivgut erhält.
Soweit keine kommunalen Archive bestehen, sind Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt. Für Archivierung, Verwahrung und Verwaltung dieser Unterlagen wird dem Landesarchiv seitens der abgebenden Körperschaft eine angemessene Kostenbeteiligung gewährt.
Hochschulen und Kammern sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 berechtigt, eigene Archive zu unterhalten.
Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können Archive errichten, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; die Errichtung bedarf der Genehmigung der Staatskanzlei. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.