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Die Landesregierung kann dem Landesarchiv durch Verordnung weitere als in diesem oder anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Landes übertragen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Landes oder der Erforschung der Geschichte des Saarlandes und seiner Nachbarregionen stehen. Abschnitt III Archive sonstiger öffentlicher Stellen des Landes