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Das Landtagsarchiv ist ein Staatliches Archiv besonderer Art und dient der Verwahrung und Betreuung des Archivguts des Landtags. § 7 Abs. 4, §§ 10 und 11 gelten für das Archiv des Landtags sinngemäß. Das Landtagspräsidium regelt die Einzelheiten der Nutzung des Landtagsarchivs in einer Benutzungsordnung.
Unterlagen, die der Landtag zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, bietet das Landtagsarchiv dem Landesarchiv zur Übernahme an.