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1Den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen sonstige Zuwendungen nur nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen gewährt werden. 2Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, welche die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.