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1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. 2Dabei können bei Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. 3Für die in Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten kann die Zuordnung zu den Erfahrungsstufen und das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen abweichend von § 30 geregelt werden. 4Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen werden.
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. 2Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen werden.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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