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Für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Die Hochschule kann in ihren Richtlinien regeln, dass Forschungs- und Lehrzulagen nach § 36 des Saarländischen Besoldungsgesetzes nur gewährt werden, wenn das Forschungs- oder Lehrvorhaben vollständig aus Mitteln privater Dritter gedeckt wird. Forschungs- und Lehrzulagen, die innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt werden, dürfen insgesamt das jeweilige Jahresgrundgehalt der Professorin/des Professors nicht überschreiten. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin/des Professors nicht auf ihre/seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.