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1Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung das Nähere über die Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 34 bis 36. Dabei sollen den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt werden. 2Es können insbesondere Regelungen getroffen werden Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
zur Gewährung und Bemessung der Leistungsbezüge,
zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und zur Überschreitung der Prozentsätze nach § 34 Absatz 6,
über die Teilnahme von besonderen Leistungsbezügen an den prozentualen Besoldungsanpassungen,
zur Einhaltung des Vergaberahmens durch die künstlerischen Hochschulen des Saarlandes.