SBesG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 SBesGBesoldung bei TeilzeitbeschäftigungSaarländisches Besoldungsgesetz (SBesG) Vom 13. Oktober 2021* § 5§ 7 Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. § 5