Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
Wird die Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen: Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften
das Grundgehalt,
monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
der Familienzuschlag,
Amts- und Stellenzulagen,
die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 13 zu den Besoldungsordnungen A und B,
Ausgleichs- und Überleitungszulagen.