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Beamtinnen und Beamte, die nach § 83a Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes Familienpflegezeit oder nach § 83b Absatz 2, 3 oder 4 des Saarländischen Beamtengesetzes Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung in Anspruch nehmen, erhalten einen Vorschuss auf die nach Beendigung der Freistellung zustehende Besoldung. Die Auszahlung des Vorschusses erfolgt monatlich.
Der Vorschuss beträgt Die Beamtin oder der Beamte kann vor dem Beginn der Freistellung beantragen, dass der Vorschuss nach einem Prozentsatz unterhalb der in Satz 1 genannten Höchstsätze bemessen wird.
in den Fällen einer Familienpflegezeit nach § 83a Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 83b Absatz 2, 3 oder 4 des Saarländischen Beamtengesetzes bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem Beginn der Freistellung und den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Freistellung durchschnittlich zustehen,
in den Fällen eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 83b Absatz 2, 3 oder 4 des Saarländischen Beamtengesetzes bis zu 30 Prozent der Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem Beginn der Freistellung zustehen.
Wird für die Zeit nach Beendigung der Freistellung ein größerer Arbeitszeitumfang bewilligt, als er vor deren Beginn vorliegt, gelten die Dienstbezüge aus dem größeren Arbeitszeitumfang auch als diejenigen Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten vor dem Beginn der Freistellung zustehen.
Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt:
Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 des Saarländischen Besoldungsgesetzes unterliegen,
steuerfreie Bezüge sowie
Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.