§ 33 SBGSoldatinnen- und SoldatenbeteiligungsgesetzVersammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des StandortsZitatstelleDie Bestimmungen der §§ 9 und 15 gelten entsprechend für die Sprecherinnen und Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen…Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts
§ 33 SBGSoldatinnen- und SoldatenbeteiligungsgesetzVersammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des StandortsZitatstelle…Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände. Die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 14, des § 15 Absatz 1 sowie der §§ 16 bis 18 gelten entsprechend für alle Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen.…Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts
§ 4 APO höh. FDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes (APO höh. FD) Vom 19. Januar 1981Einstellung, DienstverhältnisZitatstelleDie nach § 15 Abs. 1 SBG zuständige Stelle entscheidet über die Einstellung und ernennt den Bewerber unter Berufung…Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes (APO höh. FD) Vom 19. Januar 1981
§ 42 SBGSoldatinnen- und SoldatenbeteiligungsgesetzAmtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der VertrauenspersonenausschüsseZitatstelleAuf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
§ 62 SBGSoldatinnen- und SoldatenbeteiligungsgesetzWahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und SoldatenvertreterZitatstelle…2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 15 Absatz 2, die §§ 18 und 20 Absatz 5 gelten für Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter entsprechend.Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter
§ 9 APO m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982EntlassungZitatstelleÜber die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 48 SBG) entscheidet die Stelle, die nach § 15 Abs. 1 und 2 SBG für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Abschnitt II VorbereitungsdienstVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982
§ 9 APO m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982EntlassungZitatstelle…Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 48 SBG) entscheidet die Stelle, die nach § 15 Abs. 1 und 2 SBG für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Abschnitt II VorbereitungsdienstVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982