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Die nach § 15 Abs. 1 SBG zuständige Stelle entscheidet über die Einstellung und ernennt den Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Forstreferendar.
Der Beamte hat bei seinem Dienstantritt den Diensteid zu leisten. Über seine Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Abschnitt II Vorbereitungsdienst