Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Schiedsamt ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig
für die Verfahren, in denen nach § 53 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, ein Einigungsversuch durchzuführen ist (obligatorische Schlichtung) und
für sonstige Schlichtungsverfahren (fakultative Schlichtung).
Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien-
oder Arbeitsgerichte fallen, und
Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
Streitigkeiten in Familiensachen,
Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Waffenrechts und
Unterstützung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit,
begangen werden.
Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück oder wegen dessen Belastung auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.