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Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Schiedsamtes.
Zu den Kosten im Sinne des Absatzes 1 gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlaßt worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann.
Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Zweiter Abschnitt: Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Zu den Kosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedspersonen, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes eingetreten sind, soweit die…
Für das Verfahren vor den Schiedsämtern und die hierdurch entstehenden Kosten gilt das Schiedsamtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Amtes der Schiedspersonen. Diese umfassen auch Aufwendungen nach Absatz 2.
Der Ersatz von Sachschäden, die durch einen Dienstunfall verursacht werden, richtet sich nach § 82 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes. Sind durch…
Für das Verfahren vor den Schiedsämtern und die hierdurch entstehenden Kosten gilt das Schiedsamtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
Für Amtspflichtverletzungen von Schiedspersonen haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.