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Der Sühneversuch nach § 380 StPO wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnittes entsprechend, soweit in den §§ 36 bis 40 nichts anderes bestimmt ist.
Wird ein Schlichtungsverfahren sowohl in einer Strafsache als auch in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (§ 13) durchgeführt, so richtet sich das Schlichtungsverfahren in dieser gemischten Streitigkeit nach den Vorschriften dieses Abschnittes. In diesem Fall gilt die Sühnebescheinigung zugleich als Erfolglosigkeitsbescheinigung im Sinne des § 29a.
Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts, soweit in den §§ 36…
in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder
Die Schiedsstelle darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht…
Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 32 bis 36…
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird nur auf Antrag erteilt, wenn
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird erteilt, In den Fällen des Satzes 1 Buchst. b wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.