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Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist sogleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen, sofern nicht die Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbaren.
Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Regelung der Streitsache. Zur Aufklärung der Interessenlage kann sie mit den Parteien auch Einzelgespräche führen. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann die Schiedsperson ihnen einen eigenen Vorschlag zur Streitbeilegung unterbreiten.
Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der…
Das Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt. Eine mündliche Erörterung findet nur statt, wenn die Schlichtungsstelle dies für erforderlich hält und…
Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung…
Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Den Schiedspersonen obliegt es, dafür zu sorgen, dass die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende…
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll…
Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.