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Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden. Eine Beweiserhebung ist nicht zulässig, wenn die Verhandlung ganz oder teilweise im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 22 Absatz 5 erfolgt.
Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.
Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson…
Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht…
Zur Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen oder Sachverständigen und zur Abnahme von Parteieiden sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen sind…
Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören. Das Erscheinen vor der Einigungsstelle ist für diese Personen freiwillig. Die Beeidigung von Zeugen…
Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und an der Einnahme des Augenscheins…
1Dem Beamten oder der Beamtin ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.