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Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben.
Erklärt eine Partei, daß sie nicht unterschreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsperson zu beglaubigen.
Nimmt eine Partei im Wege einer Bild- und Tonübertragung gemäß § 22 Absatz 5 an der Verhandlung teil, kann ihre Zustimmung zum Vergleich auch mündlich erklärt werden. In diesem Fall ist die Erklärung von der Schiedsperson im Protokoll gesondert zu vermerken.
Das Protokoll ist von den Schiedspersonen und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam.
Das Protokoll ist den Zeuginnen oder Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von…
Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Ein Vergleich wird mit dem Vollzug der…
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.
Die Schiedspersonen erteilen auf Verlangen Abschriften und Ausfertigungen der von ihnen aufbewahrten Protokolle an die Parteien oder deren…
die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen und Dolmetscher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.