Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekanntmachen, daß sich interessierte Personen um das Amt bewerben können. Dabei soll die Gemeinde darauf hinweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.
Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muß das Wahlrecht besitzen.
Die Schiedsperson wird als Vorsitzender oder Stellvertreter einer Schiedsstelle von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.
Für jede Schiedsperson wird von der Gemeinde eine stellvertretende Schiedsperson gewählt oder aus dem Kreis weiterer Schiedspersonen durch Vertretungsregelung…
Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks (§ 70 Abs. 1 des…
Für Schiedspersonen werden jeweils stellvertretende Schiedspersonen bestellt. Insoweit gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Die Stellvertretung kann vom Ortsrat dahin…
Die gewählte Schiedsperson darf ihr Amt erst antreten, wenn sie durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.