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Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Schiedsperson soll nicht sein, wer
das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muß das Wahlrecht besitzen.
Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.
Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Schiedspersonen zuständig, hat die antragstellende Partei die Wahl.
Zu Schiedspersonen berufen werden können Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.