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Der Friedensrichter wird vom Gemeinderat gewählt. Die Gemeinde soll vor der Wahl den Präsidenten oder Direktor (Vorstand) des Amtsgerichts hören.
Die Gemeinde hat eine bevorstehende Wahl bekannt zu machen. Interessierte Personen sind zur Bewerbung aufzufordern. Bei der Bekanntmachung ist auf die in § 4 genannten Ausschlussgründe sowie auf die Befugnis der Gemeinde und des nach § 7 zuständigen Vorstands des Amtsgerichts, die Erklärung nach § 4 Abs. 6 zu verlangen, hinzuweisen.
Scheidet ein Friedensrichter nach den §§ 10 oder 11 vorzeitig aus seinem Amt, ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.
Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem…
Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks (§ 70 Abs. 1 des…
Die Schiedsperson wird als Vorsitzender oder Stellvertreter einer Schiedsstelle von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.
Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ist für jede Gemeinde ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau zu bestellen.
Die Gemeinde kann bestimmen, dass der Friedensrichter einen ehrenamtlich tätigen Protokollführer hinzuziehen kann. Für seine Ernennung gelten die §§ 4 bis 13, §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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