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Aus dem vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht.
Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls es das Protokollbuch nicht verwahrt, die Schiedsperson von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen. Dritter Abschnitt: Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Das Kreisgericht…
Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der…
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der…
Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden…
Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die…
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckungsklausel auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.