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Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozeßordnung. Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen.
Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 Strafprozeßordnung. Sie ist zuständig für die dort genannten Vergehen.
Die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämter sind Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.
Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der…
Das Schiedsamt ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig
Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der…
Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine Aufgaben werden von Schiedspersonen wahrgenommen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.