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Aus dem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Vergleichsprotokolls erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
Auf der Urschrift des Vergleichsprotokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls es das Protokollbuch nicht verwahrt, den Friedensrichter von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.
Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder…
§ 36 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: „(2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Vergleichsprotokolls erteilt der…
Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat…
Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der…
Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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