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Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird nur auf Antrag erteilt, wenn
in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zustande gekommen ist
allein die Gegenpartei im Termin, im Falle des § 39 Abs. 3 Satz 2 auch im zweiten Termin, unentschuldigt ausgeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 39 Abs. 6 Satz 2 verstrichen ist, ohne daß der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten ist, oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.
Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die der Gegenpartei zur Last gelegte Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum des Antragseingangs sowie Ort und Datum ihrer Ausstellung zu enthalten.
Die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken. Vierter Abschnitt: Kosten
Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 der…
Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist…
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird erteilt, In den Fällen des Satzes 1 Buchst. b wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn…
Wird ein Schlichtungsverfahren sowohl in einer Strafsache als auch in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit (§ 13) durchgeführt, so richtet sich das…
Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist…
Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen abgelehnt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.